Der Leichtathletikordnung (LAO) des DLV ist dazu folgendes zu entnehmen:
3 Startpass
3.1 Der Startpass wird mit dem DLV-Vordruck 2.76 erteilt.
3.2 Für einen Athleten darf nur ein Startpass ausgestellt werden, der Eigentum des ausstellenden LV
bleibt. Bei Angehörigen der Altersklassen der Schüler/-innen B und jünger kann auf die Ausstellung
eines Startpasses verzichtet werden, wenn weder an Bestenkämpfen teilgenommen wird noch die
Leistungen in die Bestenlisten aufgenommen werden sollen. Der Verein/LG ist für die Überwachung
des Startrechts und die Aufbewahrung des Startpasses mitverantwortlich.
3.3 Der Startpass muss alle geforderten persönlichen Angaben des Athleten, den Beginn der
Startberechtigung und deren Gültigkeitsdauer ausweisen. Der Startpass ist nur in Verbindung mit dem
Personalausweis/Reisepass gültig, soweit gesetzliche Ausweispflicht besteht.
3.4 Ändern sich die persönlichen Daten des Athleten ist ein Antrag beim zuständigen LV zu stellen, dass
der Startpass entsprechend geändert wird.
3.5 Wird das Startrecht für den bisherigen Verein/LG zum Zweck eines Wechsels zu einem anderen
Verein aufgegeben, erteilt der bisherige Verein/LG die Freigabe durch Unterschrift und Stempel auf
dem Startpass und gibt diesen dem ausstellenden LV zurück. Dies gilt auch bei einem Wechsel zu
einem Verein eines anderen LV.
3.6 Der Startpass wird beim Übergang von der Jugend- in die Männer- bzw. Frauenklasse und von der
Seniorenklasse M 35 in die M 40 und von der W 30 in die W 35 ungültig. Soll das Startrecht
fortbestehen, ist ein neuer Antrag unter Beachtung der Bestimmungen in Nummer 1.1 bis 1.3 zu
stellen.
3.7 Veränderungen am maschinellen Eindruck des Startpasses machen diesen ungültig.